Rangrücktritt
Ein Rangrücktritt begründet allgemein die schuldrechtliche Verpflichtung eines Gläubigers, seine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner erst dann geltend zu machen, wenn ein anderer Gläubiger wegen seiner Forderung gegen denselben Schuldner befriedigt ist.
Der Rangrücktritt ist insbesondere im Grundbuchrecht im Zusammenhang mit Fragen des Rangverhältnisses unter mehreren Rechten von Bedeutung