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Publizität der Börse

Im Wertpapier- und Börsenwesen ist zu unterscheiden zwischen Gesellschaftspublizität (Publizität der AG, Publizitätsgesetz) und Börsenpublizität.

Die Börsenpublizität soll die an der Kapitalanlage interessierten Personen und -gruppen über Faktoren unterrichten, die für deren Entscheidungsfindung relevant sind. Da bei den deutschen AG die Aktionäre überwiegend Inhaberaktien halten, muss sich die handelsrechtliche Publizität der AG genauso wie deren Börsenpublizität an die gesamte Öffentlichkeit richten.

Insofern ist die Unterscheidung zwischen den beiden genannten Arten der Publizität sachlich wenig gerechtfertigt, wenn auch formal vorhanden. Die Überwachung der handelsrechtlichen Publizität ist Aufgabe des Registergerichts, die der Börsenpublizität der AG der Börsenorgane. Neben der Börsenpublizität der börsennotierten AG steht die Publizität der Organe der Börse selbst.

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