Anderdepot
Ein Anderdepot ist ein für eine andere Person treuhänderisch eingerichtetes Depot. Das Depotvermögen gehört nicht dem Anderdepotinhaber, obwohl es unter seinem Namen geführt wird.
Die Eröffnung eines Anderdepots ist auf ausgewählte Berufsgruppen beschränkt. Es gelten die gleichen Sonderbedingungen wie für ein Anderkonto.
Besonderes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt
Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer in Treuhänderfunktion sowie Treuhandelsgesellschaften haben die Berechtigung, gegenüber einem Finanzinstitut als Anderdepotinhaber aufzutreten.
Den freien Berufsgruppen wird ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Klienten zugesprochen. Der Treuhandkontenservice gehört dem Geschäftskundenbereich an, nicht dem Privatkundengeschäft. Ein Anderdepot ist stets als solches gekennzeichnet. Das Depotvermögen im Treuhanddepot dient ausdrücklich nicht dem Zwecke des Depotinhabers.
Dies muss der Anderdepotinhaber der Bank gegenüber bestätigen. Allerdings prüft die Bank nicht die Rechtmäßigkeit der vom Anderdepotinhaber getroffenen Verfügungen. Sie ist dazu gesetzlich nicht verpflichtet und tritt nicht in die Haftung für möglicherweise unrechtmäßige Verfügungsaktionen.
Anderdepotvermögen unterliegt dem Pfändungsschutz
Das Ander- oder auch Fremddepot wird von der Bank als sogenanntes Depot B eingeordnet. Es enthält nur Wertpapiere, die keiner Verpfändungsermächtigung unterliegen dürfen.
Die Depotwerte können somit von der Bank nicht als Drittpfandrechte behandelt werden. Das Anderdepot unterliegt bezüglich der Haftung gegenüber dem Depotanbieter nur in den Kosten der Depotführung und nicht in sonstigen Verbindlichkeiten.
Das Depotvermögen darf weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Verwahrungsart oder der Verwahrungsort der Wertpapiere spielen hierbei keine Rolle. Keinesfalls darf ein Anderdepotinhaber seine eigenen Depotwerte in dem Anderdepot unterbringen, selbst wenn er diese intern getrennt behandeln würde.
Beispiel für den Nutzen eines Anderdepots
Das Anderdepot dient sowohl dem Notar als auch dessen Mandanten. Grundsätzlich wird sichergestellt, dass Vermögenswerte nicht vermischt werden können und die Abwicklung aller Geschäfte ordnungsgemäß abläuft.
Doch es existieren weitere gute Gründe, warum ein Klient einem Treuhänder Aktien übergeben möchte: zum Beispiel die Gewährleistung der Anonymität. Mit einem Anderdepot wird vermieden, dass eine Person oder ein Unternehmen von Dritten erkannt wird, beispielsweise als ein handelndes Mitglied innerhalb einer geschäftlichen Kooperation.
Der nach außen sichtbare Aktionär für die Aktiengesellschaft oder andere Beteiligte ist schließlich der beauftragte Treuhänder. Er vertritt u. a. die Stimmrechte in der Hauptversammlung. Dort handelt er zwar unter seinem Namen, doch befolgt er die Anweisungen seines Auftraggebers. In diesem vertraulichen Geschäftsverhältnis bleibt der wahre Eigentümer der Unternehmensanteile im Schatten.