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Aufsichtsratsvergütung

Für ihre Tätigkeit kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Vergütung gewährt werden, die in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann.

Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der AG stehen. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der AG gewährt, berechnet sich der Anteil nach dem Bilanzgewinn, vermindert um einen Betrag von mind. 4% der auf den Nennbetrag der Aktien geleisteten Einlagen.

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