Bankauskunft
Grundsätzlich sind Banken an das Bankgeheimnis gebunden. Allerdings dürfen sie in zurückhaltender Form Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden erteilen. Die Bankauskunft muss dabei allgemein gehalten sein, das heißt Angaben über genaue Kontostände, die Inanspruchnahme von Krediten oder anvertraute Vermögensgegenstände sind nicht zulässig.
Bankauskünfte über Privatkunden erfordern deren vorherige Zustimmung. Über Geschäftskunden, das heißt Unternehmen, darf hingegen Auskunft erteilt werden, sofern diese es nicht ausdrücklich untersagt haben. Auskunftsberechtigt sind nur die eigenen Bankkunden und andere Kreditinstitute (für ihre eigenen Zwecke oder die ihrer Kunden). In jedem Fall muss ein berechtigtes Interesse an der Bankauskunft nachgewiesen werden, zum Beispiel die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einem bislang unbekannten Unternehmen.