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Bezugsrecht

Das Aktiengesetz (AktG) schreibt vor, dass bei einer Kapitalerhöhung die jungen Aktien den Aktionären der AG im Verhältnis ihres Anteilsbesitzes zum Erhöhungsbetrag anzubieten sind: Jedem Aktionär muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden.

Für die Ausübung des Bezugsrechts wird eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt (Bezugsfrist). Der Vorstand hat den Ausgabebetrag und gleichzeitig die vorgenannte Frist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Bezugsrecht - Rechte & Beschlüsse vor einer Kapitalerhöhung

Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden.

In diesem Fall bedarf der Beschluss neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mind. % des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Ein Beschluss, durch den das Bezugsrecht ganz oder z. T. ausgeschlossen wird, darf nur gefasst werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Als Ausschluss des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluss die neuen Aktien von Banken mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das Bezugsangebot der Bank unter Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme des Angebots gesetzten Frist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einer Bank mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Da Bezugsrechte selbständig handelbare Werte sind, unterliegt ihre Bewertung an den Börsen den Einflüssen, die sich in Angebot und Nachfrage niederschlagen.

Bezugsrecht - Handel mit Bezugsrechten während einer Kapitalerhöhung

Bezugsrechte können während der gesamten Bezugsfrist (außer den für die Lieferung erforderlichen 2 letzten Tagen) gehandelt werden; die Handelsfrist beträgt 8-15 Börsentage. Wer sein Bezugsrecht nicht ausüben will, kann es über die Börse verkaufen; auch können Käufe oder Zukäufe von Bezugsrechten vorgenommen werden. Der rechnerische Bezugsrechtswert wird am 1. Handelstag vom Kurs der Altaktie abgezogen. Wie bei der Ausgabe von Berichtigungsaktien erhält.

Interessenten, die Bezugsrechte erwerben wollen, lassen ihre Aufträge durch die Banken im Bezugsrechtshandel ausführen. Vom 1. Bezugsrechtshandelstag an werden abgesehen von Sonderregelungen die alten Aktien ex Bezugsrecht gehandelt und notiert.

Sämtliche Aufträge für die Aktien der AG erlöschen mit Ablauf des vorhergehenden Börsentages. Die Bezugsaufforderung ist spätestens am 4. Börsentag vor Beginn der Bezugsfrist zu veröffentlichen.

Bezugsrechte werden nicht variabel gehandelt. Bezugsrechte, über die bis zum vorletzten Handelstag noch nicht verfügt worden ist, werden von der verwahrenden Bank am letzten Handelstag für das Bezugsrecht zum Verkauf aufgegeben.

Bezugsrecht - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Bezugsrecht sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden.
  • Die Bezugsrechte können während der gesamten Bezugsfrist gehandelt werden.
  • Die Bezugsrechte, über die bis zum vorletzten Handelstag noch nicht verfügt worden ist, werden von der verwahrenden Bank am letzten Handelstag für das Bezugsrecht zum Verkauf aufgegeben

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