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Börsenträger

Die deutschen Wertpapierbörsen müssen, da das BörsG über die privatrechtliche Rechtsfähigkeit der Börse nichts aussagt, Rechtsträger haben, der privatrechtlich die Börse mit sich identifiziert. Rechtsträger (Börsenträger) sind eingetragene Vereine privaten Rechts, eine IHK oder auch Aktiengesellschaften. Börsen sind keine Erwerbsuntemehmen.

Im Laufe der Zeit sind die staatlichen Aufsichts- und Mitwirkungsbefugnisse, die zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehalten wurden, derart gravierend geworden, dass die Börsen praktisch eine Art öffentlich- rechtlichen Charakter erhalten haben. Der Rechtsträger hat keinen Einfluss auf die Selbstverwaltung der Börse, öffent­lich-rechtlich sind die Selbstverwaltungs­organe (Börsenvorstand, Zulassungsstel­le) Rechtssubjekte. Die Maklerkammern in Berlin und Frankfurt sind Körperschaf­ten öffentlichen Rechts.

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