Fiktive Quellensteuer
Auf Zinserträge aus Auslandsanleihen werden in einzelnen Ländern keine oder nur sehr geringe Quellensteuern (KESt) erhoben. Unabhängig davon unterliegen die im Ausland vereinnahmten Zinserträge bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern im Inland grundsätzlich der KSt oder ESt.
Mit einzelnen Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, sehen jedoch die Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung einer fiktiven Quellensteuer vor. Auch wenn im Ausland keine Quellensteuer erhoben wurde, wird somit im Inland bei der Ermittlung der individuellen Steuerschuld unterstellt, der Steuerpflichtige hätte im Ausland eine Quellensteuer gezahlt.
Durch Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von meist 10-20% auf die Steuerschuld mindert sich somit die Steuerschuld in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige im Ausland eine geringere oder keine Quellensteuer gezahlt hat. Zugleich erhöht sich hierdurch die Rendite einer Kapitalanlage nach Steuern.