Qualifizierte Minderheit
Qualifizierte Minderheitsrechte mit 5% des Aktienkapitals finden sich zum Beispiel im Rahmen der aktienrechtlichen Vorschriften bzgl. der Einberufung der HV.
Ein qualifiziertes Minderheitsrecht, dessen Ausübung 10% des Aktienkapitals oder den Nennbetrag Euro 2 Mio. voraussetzt, steht zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung:
Diese Minderheit hat nämlich die Möglichkeit, bei Gericht den Antrag auf Abberufung eines aufgrund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandten Aufsichtsratsmitgliedes zu stellen.