Quellenprinzip
Steuertechnische Art der Erhebung von bestimmten Steuern: nämlich am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Einnahme (Quellensteuer). Dabei muss der Schuldner der betreffenden Zahlung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den festgesetzten Steuerbetrag einbehalten und abführen. Typische Fälle sind die LSt (Lohnsteuer) oder KESt (Kapitalertragsteuer).