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Rangvormerkung

Zum Zweck der Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück kann eine Rangvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

Diese Vormerkung kann z. B. auf Antrag des Grundstückskäufers eingetragen werden (Auflassungsvormerkung), um eine Verfügung des alten Eigentümers, die nach der Eintragung der Vormerkung getroffen wird, zu erschweren.

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