Rücktrittsrecht
Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn vertraglich vereinbart oder durch Gesetz ausdrücklich zugelassen (so bei Verzug des Schuldners nach Ablauf einer Fristsetzung zur Erfüllung der Leistung), bei Unmöglichkeit der Leistung im Falle eines vom Schuldner nicht zu vertretenen Umstandes bei einem gegenseitigen Vertrag, bei Rechtsmängeln der Sache, beim Ratenzahlkauf, falls der Käufer den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt usw.