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Sachübernahme

Eine Sachübernahme ist eine Übernahme von vorhandenen oder herzustellenden Anlagegütern oder sonstigen Vermögensgegenständen durch die AG bei Gründung.

In der Satzung müssen festgesetzt werden: der Gegenstand der Sachübernahme, die Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt und die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung.

Soll die AG einen Gegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage des Aktionärs angerechnet werden soll, gilt dies nicht mehr als Sachübernahme, sondern als Sacheinlage. Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren witschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sachübernahmen sein.

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