Sammelverwahrung
Die Sonderverwahrung von Wertpapieren ist umständlich und teuer. Um die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen, besteht die Möglichkeit der Sammelverwahrung.
Hierbei werden Wertpapiere nicht nach Eigentümern, sondern nach Gattungen geordnet aufbewahrt. Der Kunde erhält, wenn er seine Wertpapiere zurückverlangt, nicht die von ihm eingelieferten Stücke, sondern eine entsprechende Anzahl von Wertpapieren aus dem Sammelbestand der betreffenden Gattung.
An die Stelle des Eigentums an dem bestimmten Wertpapier tritt das Miteigentum an allen Wertpapieren dieser Gattung. Der Kunde wird - gemeinsam mit allen anderen Kunden, die Wertpapiere dieser Gattung eingeliefert haben - Miteigentümer des Sammelbestandes.
Auch bei Sammelverwahrung gibt es Eigenverwahrung und Drittverwahrung. Bei ersterer, der Haussammelverwahrung, bewahrt die Bank die Wertpapiere ihrer Kunden selbst in Sammelverwahrung auf. Diese Verwahrungsform hat kaum praktische Bedeutung: Die Banken lassen die Sammelverwahrung von der Deutscher Kassenverein AG und ihren Niederlassungen durchführen. Bei diesen liefern die Banken die Wertpapiere, die sammelverwahrt werden sollen, ein.
In Depotbüchern wird festgehalten, zu welchem Bruchteil diese Bank Eigentum an dem Sammelbestand hat. Bei den jeweiligen Banken wird verbucht, in welchem Umfang jeder Kunde an diesem Miteigentum beteiligt ist. Die Verwahrung von Wertpapieren im Sammeldepot bedarf ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Kunden, für jedes Verwahrungsgeschäft gesondert. Nicht jedes Wertpapier kann in die Sammelverwahrung einbezogen werden.